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Einfuhr von Geld und Barmitteln innerhalb der EU

Rund um die Ein- und Ausfuhr von Bargeld, Gold, Wertpapieren oder Schmuck gibt es einen umfangreichen Fragenkatalog.
Benjamin Hasan
Benjamin Hasan

Als Aufsichtsrat, Manager und erfahrener Prozessanwalt ist Rechtsanwalt Benjamin Hasan versierter und...

Rund um die Ein- und Ausfuhr von Bargeld, Gold, Wertpapieren oder Schmuck gibt es einen umfangreichen Fragenkatalog.

  • Was darf der Zoll und was darf er nicht?
  • Wie sieht es mit der Einfuhr von Geld innerhalb der EU aus?
  • Was sind überhaupt "Barmittel"

Wenig Diskussionsbedarf gibt es bei der regulären Ein- und Ausfuhr von Barmitteln innerhalb der EU, denn in Europas Grenzen kann man Bargeld nicht nach Belieben transferrieren. Ab Beträgen von mindestens 10.000 Euro oder dem gleichen Gegenwert in anderen Währungen, Wertpapieren oder Reiseschecks müssen Barmittel unbedingt angemeldet werden, wenn man Ärger mit dem Zoll vermeiden will. Gerade in Grenzbereichen oder bei nicht klar definierten Werten kommt es oft zu Auseinandersetzungen mit dem Zoll und zur Frage "Was darf der Zoll?" Grundsätzlich: Die Befugnisse des Zolls sind weitreichender, als man es sich allgemein vorstellt. In der Nachkriegszeit gibg das bis hin zum Schussewaffengebrauch.

Dass es sich bei dieser Pflicht zur Bargeldanmeldung nicht um einen zahnlosen Papiertiger der EU handelt, musste jetzt eine Seniorin erfahren. Die 76-Jährige aus der Pfalz und ihr Sohn wollten am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn aus der Schweiz nach Deutschland einreisen und wurden von einer Kontrolleinheit des Hauptzollamts Lörrach angehalten.

Gold im Hosenbund geschmuggelt

Gegenüber der Zollbehörde gaben die Seniorin und ihr Sohn zwar an, dass sie von einem Geschäftstermin aus Zurück kämen und keine mitgebrachten Waren, Bargeld oder Zahlungsmittel anzumelden hätten, wie der Zoll mitteilt. Die Beamten hatten allerdings genau hingesehen und mitbekommen, dass die Frau schnell einen Gegenstand in ihrem Hosenbund verstecken wollte. Widerwillig händigte sie das Päckchen nach mehrfacher Aufforderung schließlich aus. Wie sich zeigte, hatte die Seniorin versucht, zehn je 100 Gramm schwere Goldbarren in ihrem Hosenbund zu verstecken. Das Gold hatte die Frau am selben Tag bei einer Bank in Zürich gekauft. Umgerechnet hatte es einen Tageswert von rund 52.500 Euro. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann die Seniorin jedoch deutlich teurer zu stehen kommen. Ein Bußgeld bis zu einer Million Euro ist möglich.

„Die Frau hätte die Einfuhr der Goldbarren aus der Schweiz in das Hoheitsgebiet der EU anmelden müssen. Hintergrund ist, dass alle Reisenden, die die EU verlassen oder einreisen, angeben müssen, wenn sie Bargeld ab einem Betrag von 10.000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in anderen Währungen, Anleihen, Aktien oder Reiseschecks mitführen. Diese Maßnahme ist ein Baustein zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, erklärt Rechtsanwalt Benjamin Hasan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Frankfurt.

Neue Vorschriften zur Barmittelanmeldung seit 3. Juni 2021

Die Seniorin hatte noch Glück im Unglück, denn wäre sie dem Zoll nur drei Monate später ins Netz gegengen , hätte sie sich wesentlich strengerer Restriktionen sicher sein können. Seit dem 3. Juni 2021 gelten noch strengere Vorschriften. So wurde der Begriff Barmittel auf weitere Wertgegenstände ausgedehnt.

Barmitteln zählen

  • Banknoten und Münzen, auch wenn sie nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei einer Bank umgetauscht werden können
  • übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks, Reiseschecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen sowie Goldmünzen ab einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
  • Goldbarren und ähnliches mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent.

Zudem können die Zollbehörden auch eine Offenlegungserklärung für Barmittel ab 10.000 Euro verlangen, die im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt werden.

Ergeben sich Hinweise, dass Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, z.B. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, können die Zollbehörden auch schon bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.

Bei Missachtung der Anmeldepflicht drohen empfindliche Sanktionen. Neben der möglichen Einbehaltung der Barmittel kann jedes EU-Land eigene Strafmaßnahmen ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

„Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene genau informieren, ob und wie Barmittel angemeldet werden müssen, bevor sie ein Ermittlungsverfahren oder ein hohes Bußgeld riskieren“, so Rechtsanwalt Hasan.

Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit dem Zoll eine umfassende Info zum Thema "Anmeldung von Barmitteln" veröffentlicht

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